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Änderung § 45 Weingesetz vom 15.10.2014

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§ 45 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2014 geltenden Fassung
§ 45 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Wirtschaftsplan


(Text alte Fassung)

Der Deutsche Weinfonds hat für die Bewirtschaftung seiner Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

(Text neue Fassung)

Der Deutsche Weinfonds hat für die Bewirtschaftung seiner Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

(heute geltende Fassung)