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Änderung § 7e Weingesetz vom 01.01.2016

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§ 7e a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 7e n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74
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§ 7e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7e Vom Genehmigungssystem ausgenommene Flächen; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Mitteilung über die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 sowie eine Verlängerung gemäß Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1) hat gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Landesbehörde zu erfolgen. 2 Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über den Umfang der gemäß Satz 1 mitgeteilten Flächen.

(2) 1 Die Vermarktung von Trauben und von aus ihnen gewonnenen Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 kann, soweit es sich um klassifizierte oder klassifizierbare Keltertraubensorten handelt, auf Antrag von der zuständigen Landesbehörde genehmigt werden, sofern kein Marktstörungsrisiko besteht. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und das Verfahren für die Genehmigung der Vermarktung nach Satz 1 festlegen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Pflanzungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der zuständigen Landesbehörde mitgeteilt werden.