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Änderung § 8 Weingesetz vom 01.01.2016

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Unzulässige Anpflanzungen


(Text neue Fassung)

§ 8 Klassifizierung von Rebsorten


vorherige Änderung

(1) Eine Erteilung von Pflanzungsrechten für vor dem 1. September 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte bepflanzte Rebflächen zur Regularisierung dieser Flächen nach Artikel 85b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Fläche bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu beantragen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über widerrechtliche Anpflanzungen erforderlichen Bestimmungen

1. über das Verfahren der Regularisierung
und

2.
die Höhe des Entgelts, das für ein nach Absatz 1 erteiltes Pflanzungsrecht zu zahlen ist,

festzulegen.




(1) Zur Herstellung von Wein zugelassen sind alle in der von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlichten Sortenliste aufgeführten Keltertraubensorten.

(2) Die Länder melden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einmal jährlich mit Stichtag zum 30. Juni die auf ihrem Hoheitsgebiet zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten.

(heute geltende Fassung) 

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