§ 8b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung | § 8b n.F. (neue Fassung) in der am 24.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.01.2009 BGBl. I S. 63 |
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(Text alte Fassung) § 8b Umstrukturierung und Umstellung | (Text neue Fassung)§ 8b (aufgehoben) |
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen. |