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Änderung § 41 Weingesetz vom 24.05.2007

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§ 41 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung
§ 41 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Satzung


(Text alte Fassung)

Der Verwaltungsrat beschließt über die Satzung des Deutschen Weinfonds. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.

(Text neue Fassung)

Der Verwaltungsrat beschließt über die Satzung des Deutschen Weinfonds. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.