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Änderung § 55 Weingesetz vom 24.05.2007

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§ 55 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung
§ 55 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
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§ 55 Allgemeine Verwaltungsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 55 (aufgehoben)


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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erlässt das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates.