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Änderung § 7f Weingesetz vom 27.01.2021

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§ 7f a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.01.2021 geltenden Fassung
§ 7f n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74

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§ 7f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7f Anpflanzung zu Forschungs- und Versuchszwecken; Verordnungsermächtigung


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Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und das Verfahren festzulegen

1. für einen Versuchsanbau im Sinne von Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,

2. für die Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder Veredelung von nicht klassifizierten Keltertraubensorten zu wissenschaftlichen Forschungs- und Versuchszwecken nach Artikel 81 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.