Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 55 Weingesetz vom 24.01.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 55 Weingesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 4. WeinGÄndG am 24. Januar 2009 und Änderungshistorie des WeinG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 55 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.01.2009 geltenden Fassung
§ 55 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.01.2009 BGBl. I S. 63
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 55 Allgemeine Verwaltungsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 55 Verkündung von Rechtsverordnungen


vorherige Änderung

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erlässt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates.



Rechtsverordnungen des Bundes nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.

---
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de