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Änderung § 8 Weingesetz vom 04.08.2009

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Entfernung unzulässiger Anpflanzungen


(Text neue Fassung)

§ 8 Unzulässige Anpflanzungen


vorherige Änderung

(1) Wiederbepflanzungen, die vor dem 1. September 1998 entgegen den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft ohne Recht auf Wiederbepflanzung vorgenommen wurden, und nicht genehmigte Neuanpflanzungen, die vor dem 1. September 1998 vorgenommen wurden, sind zu entfernen, sofern für diese Flächen keine Genehmigung im Sinne des Artikels 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilt worden ist. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen, dass abweichend von Satz 1 nicht genehmigte Neuanpflanzungen nicht zu entfernen sind.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass Wiederbepflanzungen, die entgegen

1. § 6 Abs. 2 Satz 1,

2. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 oder

3. einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 getroffenen Anordnung

vorgenommen worden sind,
zu entfernen sind.



(1) Eine Erteilung von Pflanzungsrechten für vor dem 1. September 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte bepflanzte Rebflächen zur Regularisierung dieser Flächen nach Artikel 85b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Fläche bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu beantragen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über widerrechtliche Anpflanzungen erforderlichen Bestimmungen

1. über das Verfahren der Regularisierung und

2. die Höhe des Entgelts, das für ein nach Absatz 1 erteiltes Pflanzungsrecht zu zahlen ist,

festzulegen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)