Änderung § 22d Weingesetz vom 04.08.2009

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§ 22d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 22d n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22d Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe


vorherige Änderung

 


Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen hinsichtlich der Hektarerträge, Mindestalkoholgehalte und charakteristischen Merkmale festzulegen, die von den Weinen zu erfüllen sind, für die ein Antrag auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gestellt wird, soweit dies

1. der Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben oder

2. der Herstellung von Weinen mit gebietstypischem Charakter

dient.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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