Änderung § 23a Weingesetz vom 04.08.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23a Weingesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 5. WeinGÄndG am 4. August 2009 und Änderungshistorie des WeinG

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§ 23a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 23a n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23a Verwendung mehrerer Bezeichnungen


vorherige Änderung

 


Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine im Verfahren nach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zusammen mit

1. einer nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe oder

2. einem anerkannten traditionellen Begriff im Sinne des Artikels 118u Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder

3. dem Namen einer Gemeinde oder eines Ortsteils in der Kennzeichnung verwendet werden darf.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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