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Änderung § 1 Weingesetz vom 15.12.2010

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck


(1) Dieses Gesetz regelt den Anbau, das Verarbeiten, das Inverkehrbringen und die Absatzförderung von Wein und sonstigen Erzeugnissen des Weinbaus, soweit

(Text alte Fassung)

1. dies nicht in für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geregelt ist oder

2. nach den für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der für den Weinsektor geltenden Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation, Maßnahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen werden.

(Text neue Fassung)

1. dies nicht in für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union geregelt ist oder

2. nach den für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere der für den Weinsektor geltenden Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation, Maßnahmen der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz, mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 und der §§ 29 und 30 sowie der auf Grund der vorstehend genannten Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen, nicht für das Verarbeiten und das Inverkehrbringen von

1. Weintrauben, die nicht zur Herstellung von Erzeugnissen bestimmt sind,

2. Traubensaft,

3. konzentriertem Traubensaft und

4. Weinessig.