§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Unzulässige Anpflanzungen | |
(1) Eine Erteilung von Pflanzungsrechten für vor dem 1. September 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte bepflanzte Rebflächen zur Regularisierung dieser Flächen nach Artikel 85b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Fläche bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu beantragen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über widerrechtliche Anpflanzungen erforderlichen Bestimmungen | (Text neue Fassung) (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über widerrechtliche Anpflanzungen erforderlichen Bestimmungen |
1. über das Verfahren der Regularisierung und 2. die Höhe des Entgelts, das für ein nach Absatz 1 erteiltes Pflanzungsrecht zu zahlen ist, festzulegen. |