Änderung § 8c Weingesetz vom 15.12.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8c Weingesetz, alle Änderungen durch Artikel 3 BMELV-EUAnpG am 15. Dezember 2010 und Änderungshistorie des WeinG

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§ 8c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 8c n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8c Klassifizierung von Rebsorten


(1) Die Landesregierungen legen durch Rechtsverordnung die zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten fest.

(Text alte Fassung)

(2) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Festlegung der Rebsorten nach Absatz 1 zu regeln.

(Text neue Fassung)

(2) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Festlegung der Rebsorten nach Absatz 1 zu regeln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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