§ 8c a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 8c n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8c Klassifizierung von Rebsorten | |
(1) Die Landesregierungen legen durch Rechtsverordnung die zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten fest. | |
(Text alte Fassung) (2) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Festlegung der Rebsorten nach Absatz 1 zu regeln. | (Text neue Fassung) (2) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Festlegung der Rebsorten nach Absatz 1 zu regeln. |