Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 26 Weingesetz vom 15.12.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26 Weingesetz, alle Änderungen durch Artikel 3 BMELV-EUAnpG am 15. Dezember 2010 und Änderungshistorie des WeinG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 26 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 26 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Bezeichnungsschutz, Schutz vor Verwechslung


(Text alte Fassung)

(1) Für Getränke, die nicht Erzeugnisse sind, dürfen die Worte Wein, Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein allein oder in Verbindung mit anderen Worten nur gebraucht werden, wenn eine Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder eine bundesrechtliche Regelung dies ausdrücklich vorsieht.

(Text neue Fassung)

(1) Für Getränke, die nicht Erzeugnisse sind, dürfen die Worte Wein, Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein allein oder in Verbindung mit anderen Worten nur gebraucht werden, wenn eine Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eine bundesrechtliche Regelung dies ausdrücklich vorsieht.

(2) Getränke, die mit Erzeugnissen verwechselt werden können, ohne Erzeugnisse zu sein, oder Vormischungen für solche Getränke dürfen nicht verarbeitet, in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen,

1. Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 oder 2 zuzulassen, und dabei

2. zum Schutz vor Täuschung den Gebrauch bestimmter Bezeichnungen, sonstiger Angaben oder Aufmachungen vorzuschreiben.

In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 kann vorgesehen werden, dass zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung das Inverkehrbringen von einer Anzeige, Genehmigung oder von anderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann.