Änderung § 35 Weingesetz vom 15.12.2010

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§ 35 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 35 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Einfuhr


(1) Drittlandserzeugnisse dürfen nur eingeführt werden, wenn

1. sie von gesundheitlich unbedenklicher Beschaffenheit und zum Verzehr geeignet sind,

(Text alte Fassung)

2. die für sie geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft eingehalten worden sind und

(Text neue Fassung)

2. die für sie geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eingehalten worden sind und

3. sie im Herstellungsland mit der Bestimmung, unverändert verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz der Gesundheit oder des Verbrauchers vor Täuschung Voraussetzungen für die Einfuhr von Erzeugnissen festzulegen und dabei insbesondere vorzusehen, dass

1. ihre gesamte Herstellung in demselben Staat vorgenommen worden sein muss,

2. bei ihrer Herstellung bestimmte önologische Verfahren nicht angewendet oder bestimmte Stoffe nicht zugesetzt worden sein dürfen.






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