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Änderung § 5 Weingesetz vom 20.12.2012

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2012 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2592
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Anerkennung der für Qualitätswein b. A. geeigneten Rebflächen


(Text neue Fassung)

§ 5 Anerkennung der für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. geeigneten Rebflächen


vorherige Änderung

Rebflächen in den in § 3 Abs. 1 genannten bestimmten Anbaugebieten, die zulässigerweise mit Reben zur Erzeugung von Wein bepflanzt sind oder bepflanzt werden, gelten als zur Erzeugung von Qualitätswein b. A. geeignet.



Rebflächen in den in § 3 Abs. 1 genannten bestimmten Anbaugebieten, die zulässigerweise mit Reben zur Erzeugung von Wein bepflanzt sind oder bepflanzt werden, gelten als zur Erzeugung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. geeignet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)