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Änderung § 19 Weingesetz vom 20.12.2012

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2012 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2592

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine b. A. und bestimmter Qualitätsschaumweine


(Text neue Fassung)

§ 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A. und bestimmter Qualitätsschaumweine


vorherige Änderung

(1) Abgefüllter inländischer Wein darf als Qualitätswein b. A. oder Qualitätswein, im Inland hergestellter Schaumwein darf als Sekt b. A., im Inland hergestellter Likörwein darf als Qualitätslikörwein b. A., im Inland hergestellter Perlwein darf als Qualitätsperlwein b. A. nur bezeichnet werden, wenn für ihn auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist.



(1) Abgefüllter inländischer Wein darf als Qualitätswein, im Inland hergestellter Schaumwein darf als Sekt b. A., im Inland hergestellter Likörwein darf als Qualitätslikörwein b. A., im Inland hergestellter Perlwein darf als Qualitätsperlwein b. A. nur bezeichnet werden, wenn für ihn auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Einem im Inland hergestellten Qualitätsschaumwein oder Sekt, der mit einer Rebsortenangabe versehen werden soll, kann auf Antrag eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt werden.

(3) Eine amtliche Prüfungsnummer wird einem Erzeugnis nach Absatz 1 oder 2 nach systematischer organoleptischer und analytischer Untersuchung zugeteilt, wenn es

1. die für dieses Erzeugnis typischen Bewertungsmerkmale aufweist und

2. den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht.

Die amtliche Prüfungsnummer ist auf den Behältnissen anzugeben.