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Änderung § 24a Weingesetz vom 20.12.2012

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§ 24a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2012 geltenden Fassung
§ 24a n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2592

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 24a Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein


vorherige Änderung

 


Der Name eines Landweingebietes darf auch für einen Qualitätsschaumwein verwendet werden.


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