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Änderung § 14 Weingesetz vom 15.10.2014

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2014 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Gesundheit oder zur Erhaltung der Qualität der Erzeugnisse erforderlich ist, vorzuschreiben, dass

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Gesundheit oder zur Erhaltung der Qualität der Erzeugnisse erforderlich ist, vorzuschreiben, dass

1. Behältnisse und sonstige Gegenstände, die für das Verarbeiten, Lagern oder Befördern von Erzeugnissen benutzt werden,

a) bestimmten hygienischen Anforderungen genügen müssen,

b) aus Werkstoffen bestimmter Art oder Zusammensetzung nicht verwendet werden dürfen,

c) soweit sie bereits einmal benutzt worden sind, nur verwendet werden dürfen, wenn sie zuvor ausnahmslos für Lebensmittel oder für bestimmte Lebensmittel benutzt worden sind,

2. Behältnisse eine auf ihre Zweckbestimmung hinweisende dauerhafte Aufschrift tragen müssen,

3. Räume, die für das Verarbeiten oder das Lagern benutzt werden oder dem Inverkehrbringen dienen, bestimmten hygienischen Anforderungen genügen müssen.



(heute geltende Fassung)