§ 30 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.10.2014 geltenden Fassung | § 30 n.F. (neue Fassung) in der am 15.10.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Begleitpapiere | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft *) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung |
1. vorzuschreiben, dass Erzeugnisse nur mit einem Begleitpapier in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden dürfen sowie 2. das Nähere über Art, Form, Inhalt und Verwendung von Begleitpapieren zu regeln. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 1 Nr. 4 G. v. 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) wurde sinngemäß konsolidiert. | |