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Änderung § 51 Weingesetz vom 15.10.2014

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§ 51 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2014 geltenden Fassung
§ 51 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586

(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Ermächtigungen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, die Tatbestände zu bezeichnen, die

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, die Tatbestände zu bezeichnen, die

1. als Straftat nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 49 Nr. 6 oder 7 zu ahnden sind oder

2. als Ordnungswidrigkeit nach § 50 Abs. 2 Nr. 12 geahndet werden können.