Änderung § 7 Weingesetz vom 15.10.2014

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2014 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Neuanpflanzungen, Anbaueignung


(1) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind, dürfen Erzeugern Genehmigungen für Neuanpflanzungen nur für Flächen erteilt werden, die zur Erzeugung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A. oder Landwein geeignet sind und

1. zur Erzeugung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A. oder Landwein bestimmt sind und die

a) in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen oder

b) in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder in Verfahren zur Festlegung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz als Rebflächen ausgewiesen werden, soweit dies zur wertgleichen Abfindung nach § 44 des Flurbereinigungsgesetzes oder § 58 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes erforderlich ist,

2. für die Durchführung von Weinbauversuchen bestimmt sind oder

3. zur Erzeugung von

a) Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A. oder Landwein und gleichzeitig zur Erzeugung von Edelreisern oder

b) Edelreisern

bestimmt sind und die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Voraussetzungen für die Genehmigung nach Absatz 1 zu regeln und dabei insbesondere die Anforderungen an die Flächen hinsichtlich ihrer Eignung zur Erzeugung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A. oder Landwein und die Vermarktungsmöglichkeiten des erzeugten Weines festzulegen,

2. die Voraussetzungen für die Eignung einer Fläche zur Erzeugung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A. oder Landwein zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, dass der Traubenmost der auf der Fläche geernteten Weintrauben bestimmter Rebsorten einen festgesetzten Mindestgehalt an natürlichem Alkohol erwarten lassen muss,

3. Ausnahmen von den Anforderungen des Absatzes 1 zuzulassen,

4. das Verfahren zur Feststellung, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 oder 2 vorliegen, sowie das Verfahren für die Erteilung der Genehmigung zu regeln.

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(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung der Qualität die Voraussetzungen und das Verfahren für die Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten zu regeln.



(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung der Qualität die Voraussetzungen und das Verfahren für die Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten zu regeln.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

1. zur

a) Steigerung der Qualität,

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b) Erhaltung des Gebietscharakters der Qualitätsweine, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A.,



b) Erhaltung des Gebietscharakters der Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. oder Sekte b.A.,

c) Verbesserung der Vermarktung oder

d) Sicherung der Versorgung mit Rebenpflanzgut

über die durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 2 vorgeschriebenen Voraussetzungen hinaus weitere Voraussetzungen für die Anbaueignung einer Fläche festlegen,

2. vorschreiben, dass Flächen, die zur Erzeugung von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben bestimmt sind, in räumlichem oder unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen müssen,

3. die Voraussetzungen für die Eignung einer Fläche zur Erzeugung von als Unterlagsreben dienenden Mutterreben regeln.






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