Änderung § 8 Weingesetz vom 01.01.2016

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 8 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1207

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Unzulässige Anpflanzungen


(Text neue Fassung)

§ 8 Klassifizierung von Rebsorten


vorherige Änderung

(1) Eine Erteilung von Pflanzungsrechten für vor dem 1. September 1998 ohne entsprechende Pflanzungsrechte bepflanzte Rebflächen zur Regularisierung dieser Flächen nach Artikel 85b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Fläche bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu beantragen.

(2)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über widerrechtliche Anpflanzungen erforderlichen Bestimmungen

1. über das Verfahren der Regularisierung und

2.
die Höhe des Entgelts, das für ein nach Absatz 1 erteiltes Pflanzungsrecht zu zahlen ist,

festzulegen.




(1) Die Landesregierungen legen durch Rechtsverordnung die zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten fest.

(2) Soweit in
den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Festlegung der Rebsorten nach Absatz 1 zu regeln.




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