Änderung § 18 Weingesetz vom 24.05.2007

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§ 18 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung
§ 18 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Qualitätswein garantierten Ursprungs


(1) Qualitätswein garantierten Ursprungs ist ein Qualitätswein b. A. mit einheitlichem Geschmackstyp, der die in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 festgelegten besonderen Erzeugungsvorschriften und besonderen sensorischen und analytischen Anforderungen erfüllt.

(2) Die Landesregierungen können zur Wahrung des typischen Charakters der Weine und der Schaumweine oder, wenn hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen, durch Rechtsverordnung jeweils für ein einzelnes geographisches Herkunftsgebiet im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b über die für Qualitätswein b. A. allgemein geltenden Vorschriften hinaus

1. für die Herstellung von Qualitätswein garantierten Ursprungs besondere Erzeugungsvorschriften erlassen und

2. besondere analytische und sensorische Anforderungen an Qualitätswein garantierten Ursprungs festsetzen.

(3) Sind Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen worden, dürfen zur Angabe der Herkunft eines Weines und eines Schaumweines oder der zu ihrer Herstellung zu verwendenden Erzeugnisse die in § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b genannten Bezeichnungen nur verwendet werden, wenn der Wein oder der Schaumwein den nach Absatz 2 für sein geographisches Herkunftsgebiet getroffenen Regelungen entspricht.

(Text alte Fassung)

(4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen worden sind, zuzulassen, dass ein Qualitätswein b. A. als Qualitätswein garantierten Ursprungs bezeichnet werden darf. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgesehen werden, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Art und Weise die Bezeichnung Qualitätswein garantierten Ursprungs verwendet werden darf.

(Text neue Fassung)

(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen worden sind, zuzulassen, dass ein Qualitätswein b. A. als Qualitätswein garantierten Ursprungs bezeichnet werden darf. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgesehen werden, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Art und Weise die Bezeichnung Qualitätswein garantierten Ursprungs verwendet werden darf.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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