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Änderung § 23 Weingesetz vom 24.05.2007

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§ 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung
§ 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Geographische Bezeichnungen


(1) Zur Angabe der Herkunft von Erzeugnissen sind nur zulässig

1. bei Qualitätswein b. A. zusätzlich zu dem auf Grund der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschriebenen Namen des bestimmten Anbaugebietes

a) die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagen und Bereichen,

b) Namen von Gemeinden und Ortsteilen,

2. bei Landwein die Namen von Landweingebieten,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. bei Tafelwein, der nicht Landwein ist, die Namen von Weinbaugebieten und Untergebieten.

(Text neue Fassung)

3. bei Tafelwein, der nicht Landwein ist, die Namen von Weinbaugebieten und Untergebieten,

4. bei anderen Erzeugnissen, für die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft Namen von geographischen Einheiten festgelegt werden dürfen, die geographischen Bezeichnungen, die unter Berücksichtigung der in den Nummern 1 bis 3 genannten Namen in einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 geregelt sind.


(2) Zur Angabe der Herkunft eines Qualitätsschaumweines oder Sektes oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse sind nur die Namen von Weinbaugebieten und Untergebieten zulässig, soweit sie in den Rechtsakten der europäischen Gemeinschaft aufgeführt sind.

vorherige Änderung

(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates



(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Voraussetzungen für die Eintragung und Bezeichnung von Lagen und Bereichen in die Weinbergsrolle festzulegen,

2. Bestimmungen über die Zuordnung von Rebflächen zu treffen, die keiner Lage angehören.

(4) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle; dabei sind für die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten geographischen Einheiten

1. die Abgrenzung,

2. das Nähere über die Voraussetzungen und das Verfahren für Eintragungen und Löschungen einschließlich der Feststellung und Festsetzung der Namen,

3. die Antragsberechtigung sowie Inhalt und Form der Anträge nach Absatz 3 Nr. 1 zur Eintragung,

4. die Eintragungen und Löschungen von Amts wegen

festzulegen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)