Änderung § 39 Weingesetz vom 24.05.2007

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§ 39 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung
§ 39 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Aufsichtsrat


(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(2) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der jeweilige Vorsitzende des Verwaltungsrates. Sein Stellvertreter wird vom Aufsichtsrat aus dessen Mitte gewählt. Zwei Mitglieder des Aufsichtsrates werden von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinbaus aus ihrer Mitte, je ein Mitglied wird von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertretern des Weinhandels und der Winzergenossenschaften jeweils aus ihrer Mitte, die restlichen beiden Mitglieder werden vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte gewählt.

(Text alte Fassung)

(3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu überwachen. Er beschließt im Rahmen der ihm vorgegebenen Beschlüsse und Richtlinien des Verwaltungsrates nach § 40 Abs. 4 über alle Fragen, die zum Aufgabengebiet des Deutschen Weinfonds gehören. Zudem beschließt er über die Einberufung des Verwaltungsrates und legt dessen Tagesordnung fest.

(Text neue Fassung)

(3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu überwachen. Er beschließt im Rahmen der ihm vorgegebenen Beschlüsse des Verwaltungsrates über alle Fragen, die zum Aufgabengebiet des Deutschen Weinfonds gehören. Zudem beschließt er über die Einberufung des Verwaltungsrates und legt dessen Tagesordnung fest.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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