Änderung § 41 Weingesetz vom 24.05.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 41 Weingesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 3. WeinGÄndG am 24. Mai 2007 und Änderungshistorie des WeinG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 41 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung
§ 41 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Satzung


(Text alte Fassung)

Der Verwaltungsrat beschließt über die Satzung des Deutschen Weinfonds. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.

(Text neue Fassung)

Der Verwaltungsrat beschließt über die Satzung des Deutschen Weinfonds. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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