Änderung § 45 Weingesetz vom 24.05.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 45 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung
§ 45 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Wirtschaftsplan


(Text alte Fassung)

Der Deutsche Weinfonds hat für die Bewirtschaftung seiner Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.

(Text neue Fassung)

Der Deutsche Weinfonds hat für die Bewirtschaftung seiner Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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