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Änderung § 49 Weingesetz vom 24.05.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 49 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung
§ 49 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 49 Strafvorschriften


Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 4 eine gesonderte Berechnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 5 den dort genannten Alkohol zu anderen als industriellen Zwecken verwendet,

(Text neue Fassung)

2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 6 den dort genannten Alkohol zu anderen als industriellen Zwecken verwendet,

3. einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 oder 3 Nr. 4, § 15 Nr. 4 bis 6, § 16 Abs. 1a Nr. 3 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3, § 17 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 oder § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

4. entgegen § 25 Abs. 1 ein Erzeugnis mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr bringt, einführt, ausführt oder zum Gegenstand der Werbung macht,

vorherige Änderung

5. entgegen § 26 Abs. 2 ein Getränk, das mit einem Erzeugnis verwechselt werden kann, ohne ein Erzeugnis zu sein, verarbeitet, in den Verkehr bringt oder einführt,



5. entgegen § 26 Abs. 2 ein Getränk, das mit einem Erzeugnis verwechselt werden kann, ohne ein Erzeugnis zu sein, oder eine Vormischung für ein solches Getränk, verarbeitet, in den Verkehr bringt oder einführt,

6. entgegen einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ein Erzeugnis mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr bringt, einführt, ausführt oder zum Gegenstand der Werbung macht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder

7. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 3 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)