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Änderung § 51 Weingesetz vom 24.05.2007

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§ 51 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung
§ 51 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Ermächtigungen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, die Tatbestände zu bezeichnen, die

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, die Tatbestände zu bezeichnen, die

1. als Straftat nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 49 Nr. 6 oder 7 zu ahnden sind oder

2. als Ordnungswidrigkeit nach § 50 Abs. 2 Nr. 12 geahndet werden können.



 (keine frühere Fassung vorhanden)