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Änderung § 3 Weingesetz vom 01.08.2007

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Weinanbaugebiet


(1) Für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Qualitätswein b. A.) werden folgende bestimmte Anbaugebiete festgelegt:

1. Ahr,

2. Baden,

3. Franken,

4. Hessische Bergstraße,

5. Mittelrhein,

(Text alte Fassung)

6. Mosel-Saar-Ruwer,

(Text neue Fassung)

6. Mosel,

7. Nahe,

8. Pfalz,

9. Rheingau,

10. Rheinhessen,

11. Saale-Unstrut,

12. Sachsen,

13. Württemberg.

In diesen Gebieten ist auch der Anbau von Reben zur Erzeugung von Tafelwein zulässig.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Weinbaugebiete und Untergebiete für Tafelwein,

2. Gebiete für die Bezeichnung von Landwein

festzulegen. Die Gebiete nach Satz 1 sind in Anlehnung an herkömmliche geographische Begriffe für solche geographische Räume festzulegen, in denen traditionell Weinbau betrieben wird.

(3) Die in Absatz 1 und in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nr. 1 festgelegten Gebiete bilden zusammen das deutsche Weinanbaugebiet.

(4) Die Landesregierungen grenzen durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten und die in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 festgelegten Gebiete ab.