Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des Weingesetz am 23.01.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Januar 2016 durch Artikel 3 des 2. AgrarMRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WeinG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 52

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Zweck
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Weinanbaugebiet
    § 3a Elektronische Kommunikation
    § 3b Stützungsprogramm
    § 3c Sachverständigenausschuss
2. Abschnitt Anbauregeln
    § 4 Rebanlagen
    § 5 Anerkennung der für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. geeigneten Rebflächen
    § 6 Wiederbepflanzungen
    § 6a Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte
    § 7 Festsetzung eines Prozentsatzes für Neuanpflanzungen
    § 7a Genehmigungsfähigkeit
    § 7b Festlegung von Prioritätskriterien
    § 7c Zuständigkeiten und Verfahren
    § 7d Inanspruchnahme von Genehmigungen
    § 7e Vom Genehmigungssystem ausgenommene Flächen
    § 8 Klassifizierung von Rebsorten
    § 8a Bewirtschaftung des Produktionspotenzials
    § 8b (aufgehoben)
    § 8c (aufgehoben)
    § 9 Hektarertrag
    § 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein, Jungwein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben, nicht selbst erzeugtem Jungwein oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost
    § 10 Übermenge
    § 11 Destillation
    § 12 Ermächtigungen
3. Abschnitt Verarbeitung
    § 13 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe
    § 14 Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen
    § 15 Erhöhung des Alkoholgehaltes, Süßung
    § 16 Inverkehrbringen und Verarbeiten
4. Abschnitt Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A. und Landwein
    § 16a Produktspezifikationen
    § 17 Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.
    § 18 (aufgehoben)
    § 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A. und bestimmter Qualitätsschaumweine
    § 20 Qualitätsprüfung der Prädikatsweine
    § 21 Ermächtigungen
    § 22 Landwein
    § 22a Jährliche Kontrollen der Produktspezifikationen
5. Abschnitt Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung
    § 22b Schutz geografischer Bezeichnungen
    § 22c Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
    § 22d Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe
    § 22e Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014
    § 22f Strengere Vorschriften zu aromatisierten Weinerzeugnissen mit geschützter geografischer Angabe
    § 23 Angabe kleinerer geografischer Einheiten
    § 23a (aufgehoben)
    § 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben
    § 24a Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein
    § 25 Verbot zum Schutz vor Täuschung
    § 26 Bezeichnungsschutz, Schutz vor Verwechslung
6. Abschnitt Überwachung
    § 27 Vorschriftswidrige Erzeugnisse
    § 28 Besondere Verkehrsverbote
    § 29 Weinbuchführung
    § 30 Begleitpapiere
    § 31 Allgemeine Überwachung
    § 32 Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben
    § 33 Meldungen, Übermittlung von Informationen
    § 34 Verwendung von Einzelangaben; Weitergabe von Daten aus der Weinbaukartei
7. Abschnitt Einfuhr
    § 35 Einfuhr
    § 36 Überwachung bei der Einfuhr
8. Abschnitt Absatzförderung
    § 37 Deutscher Weinfonds
    § 38 Vorstand
    § 39 Aufsichtsrat
    § 40 Verwaltungsrat
    § 41 Satzung
    § 42 Aufsicht
    § 43 Abgabe für den Deutschen Weinfonds
    § 44 Erhebung der Abgabe
    § 45 Wirtschaftsplan
    § 46 Abgabe für die gebietliche Absatzförderung
    § 47 Unterrichtung und Abstimmung
9. Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 48 Strafvorschriften
    § 49 Strafvorschriften
    § 50 Bußgeldvorschriften
    § 51 Ermächtigungen
    § 52 Einziehung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

10. Abschnitt Verbraucherinformation
(Text neue Fassung)

10. Abschnitt Verbraucherinformation und Destillation in Krisenfällen
    § 52a Verbraucherinformation
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 52b Destillation in Krisenfällen
11. Abschnitt Schlussbestimmungen
    § 53 Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts oder Unionsrechts
    § 54 Übertragung von Ermächtigungen
    § 55 Verkündung von Rechtsverordnungen
    § 56 Übergangsregelungen
    § 57 Fortbestehen anderer Vorschriften
    § 57a Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 3c Sachverständigenausschuss


(1) Bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung wird ein Sachverständigenausschuss zur Bewertung der im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beabsichtigten Informationen über die Auswirkungen des Weinkonsums auf die Gesundheit und das Verhalten nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 errichtet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zusammensetzung, die Berufung und die Amtsdauer der Mitglieder, das Verfahren und die Geschäftsordnung des Sachverständigenausschusses zu regeln. Dem Sachverständigenausschuss müssen mindestens angehören ein Vertreter oder eine Vertreterin



(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zusammensetzung, die Berufung und die Amtsdauer der Mitglieder, das Verfahren und die Geschäftsordnung des Sachverständigenausschusses zu regeln. Dem Sachverständigenausschuss müssen mindestens angehören ein Vertreter oder eine Vertreterin

1. des Bundesinstituts für Risikobewertung,

2. des oder der Drogenbeauftragten der Bundesregierung,

3. der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,

4. aus dem Bereich der Medizin,

5. aus dem Bereich der Weinwissenschaft,

6. aus dem Bereich des Verbraucherschutzes und

7. der Weinüberwachungsbehörden der Länder.

(3) Der Sachverständigenausschuss tagt unter dem Vorsitz eines Vertreters oder einer Vertreterin der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft, der oder die kein Stimmrecht hat.

(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung führt die Geschäfte des Sachverständigenausschusses.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 52b (neu)




§ 52b Destillation in Krisenfällen


vorherige Änderung

 


(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann bei der Europäischen Kommission nach Artikel 216 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beantragen, dass Vergünstigungen für die Destillation von Wein aus Finanzmitteln des Bundes oder der Länder gewährt werden können, um

1. erheblichen Preissteigerungen oder Preisrückgängen auf dem Binnenmarkt oder Märkten in Drittländern,

2. erheblichen Marktstörungen, die auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche Gesundheit durch Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 oder

3. einer erheblichen Verschlechterung der Erzeugungs- und Marktbedingungen durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Pflanzenseuchen oder erheblichen Schädlingsbefall,

die zu einer drohenden Störung des deutschen Weinmarktes insgesamt oder von Teilen davon führen oder zu einer bereits eingetretenen Störung des deutschen Weinmarktes insgesamt oder von Teilen davon geführt haben (Krisenfall), Rechnung tragen zu können. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn

1. die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen zur Bereitstellung der Finanzmittel des Bundes vorliegt oder

2. sichergestellt ist, dass die Finanzmittel durch die zuständigen Länder aufgebracht werden.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Weinbaubetriebe verpflichtet sind, Wein zu destillieren, soweit nur dadurch wirksam ein Krisenfall in angemessener Frist bewältigt werden kann.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und das Verfahren für die Durchführung einer verpflichtenden oder freiwilligen Destillation zu regeln.

(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, soweit

1. die Länder Finanzmittel zur Durchführung zur Verfügung stellen oder

2. die Länder die Maßnahmen durchführen oder an der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken.

Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 können im Falle des Satzes 1 Nummer 2 auch ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur unmittelbaren Abwehr eines Krisenfalles erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.