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Änderung § 2 ELV vom 27.06.2020

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§ 2 ELV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 2 ELV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 333 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständigkeiten


(Text alte Fassung)

Soweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundesministerium des Innern Zuständigkeiten zuweist, werden sie im Geltungsbereich dieser Verordnung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen.

(Text neue Fassung)

Soweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Zuständigkeiten zuweist, werden sie im Geltungsbereich dieser Verordnung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen.

(heute geltende Fassung) 

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