§ 2 ELV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 2 ELV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 496 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zuständigkeiten | |
(Text alte Fassung) Soweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundesministerium des Innern Zuständigkeiten zuweist, werden sie im Geltungsbereich dieser Verordnung vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wahrgenommen. | (Text neue Fassung) Soweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundesministerium des Innern Zuständigkeiten zuweist, werden sie im Geltungsbereich dieser Verordnung vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wahrgenommen. |