Synopse aller Änderungen der ELV am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 333 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ELV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ELV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
ELV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 333 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständigkeiten


(Text alte Fassung)

Soweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundesministerium des Innern Zuständigkeiten zuweist, werden sie im Geltungsbereich dieser Verordnung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen.

(Text neue Fassung)

Soweit die Bundeslaufbahnverordnung dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Zuständigkeiten zuweist, werden sie im Geltungsbereich dieser Verordnung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen.




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