(1) Die Unternehmen sind verpflichtet, intern getrennte Konten zur Erfassung der Kosten und Erlöse einerseits für alle Geschäftsbereiche im Sinne des §
1 Abs. 1 und andererseits für jeden weiteren Geschäftsbereich zu führen. Alle Kosten und Erlöse sind den jeweiligen Bereichen nach objektiv gerechtfertigten und einheitlich angewandten Kostenrechnungsgrundsätzen zuzuordnen. Die zugrunde gelegten Kostenrechnungsgrundsätze müssen eindeutig bestimmt sein. Über die Zuordnung der Kosten und Erlöse zu den jeweiligen Bereichen und über die dabei angewandten Kostenrechnungsgrundsätze, insbesondere über die Maßstäbe für die Schlüsselung solcher Kosten und Erlöse, die auf zwei oder mehr Bereiche entfallen, haben die Unternehmen Aufzeichnungen zu führen. Die §§
145 und
146 Abs. 1 bis 5 der
Abgabenordnung gelten entsprechend.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Geschäftsbereiche, für deren gesonderte rechnungsmäßige Erfassung das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht besondere Regelungen vorsieht.
§ 8 TranspRLG Bußgeldvorschriften ... Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Konto nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 2. ... oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, ...