§ 8 - Transparenzrichtlinie-Gesetz (TranspRLG)

§ 8 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Konto nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

2.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

3.
entgegen § 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder

4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.



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