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Änderung § 6 TranspRLG vom 01.01.2024

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§ 6 TranspRLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 6 TranspRLG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 53 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Persönliche Verantwortlichkeit


(Text alte Fassung)

(1) Für die Erfüllung der Pflichten nach § 3 Abs. 1, §§ 4 und 5 haben der Rechtsträger des Unternehmens und die Personen einzustehen, die als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person, als vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft oder in sonstiger Weise unmittelbar oder mittelbar zur gesetzlichen oder organschaftlichen Vertretung des Rechtsträgers des Unternehmens berufen sind.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Erfüllung der Pflichten nach § 3 Abs. 1, §§ 4 und 5 haben der Rechtsträger des Unternehmens und die Personen einzustehen, die als Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person, als vertretungsberechtigte Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder in sonstiger Weise unmittelbar oder mittelbar zur gesetzlichen oder organschaftlichen Vertretung des Rechtsträgers des Unternehmens berufen sind.

(2) Wer nach Absatz 1 in Verbindung mit § 5 zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder Angehörigen, die in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnet sind, die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.