Änderung § 1 AgrarAbsFDG vom 15.12.2010

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§ 1 AgrarAbsFDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 1 AgrarAbsFDG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 30 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über gemeinschaftliche Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse.

(Text neue Fassung)

Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über gemeinschaftliche Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse.




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