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§ 4 - ReNoPat-Ausbildungsverordnung (ReNoPatAusbV)

V. v. 23.11.1987 BGBl. I S. 2392; aufgehoben durch § 12 V. v. 29.08.2014 BGBl. I S. 1490
Geltung ab 01.08.1988; FNA: 806-21-1-147 Berufliche Bildung
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§ 4 Gemeinsamer Teil der Ausbildungsberufsbilder



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Stellung des Rechtsanwalts, des Notars und des Patentanwalts,

2.
Büropraxis und -organisation,

3.
Aufgaben und Aufbau der Rechtspflege.



 

Zitierungen von § 4 ReNoPatAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ReNoPatAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ReNoPatAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 ReNoPatAusbV Ausbildungsrahmenpläne
... in den §§ 4 bis 8 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in der Anlage enthaltenen Anleitungen ...