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Änderung § 5 ReNoPatAusbV vom 01.09.2009

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§ 5 ReNoPatAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 5 ReNoPatAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 101 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Rechtsanwaltsfachangestellten/die Rechtsanwaltsfachangestellte


Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1. Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen Recht und Handelsrecht sowie im Arbeits- und Sozialrecht,

2. fallbezogene Rechtsanwendung im Zivil-, Straf- und Bußgeldverfahren sowie im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

3. Mitarbeit im gerichtlichen Mahnverfahren,

(Text alte Fassung)

4. Bearbeitung von Zwangsvollstreckungs- und Konkursangelegenheiten,

(Text neue Fassung)

4. Bearbeitung von Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzangelegenheiten,

5. Erstellen von Vergütungsrechnungen,

6. Grundlagen der besonderen Gerichtszweige.



 

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