Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 25 FPersV vom 23.12.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 51. StVRÄndV am 23. Dezember 2011 und Änderungshistorie der FPersV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 25 FPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2011 geltenden Fassung
§ 25 FPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 17.06.2016 BGBl. I S. 1463
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Zuwiderhandlungen gegen das AETR


(Text neue Fassung)

§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer gegen das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1985 (BGBl. 1985 II S. 889), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. August 1997 (BGBl. 1997 II S. 1550), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 5 einen Fahrer einsetzt, der die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,

2. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe e das Kontrollgerät nicht oder nicht rechtzeitig in Stand setzt,

3. entgegen Artikel 10 Abs. 2 ein dort genanntes Schaublatt nicht aushändigt,

4. entgegen Artikel 10 Abs. 3 ein Schaublatt nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt oder den Kontrollorganen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

5. entgegen Artikel 11 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 1, 2, 6 oder 8 Satz 2 den Fahrbetrieb nicht so einrichtet, dass die Mitglieder des Fahrpersonals die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten einhalten können,

6. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 einen festgestellten Verstoß gegen das Übereinkommen nicht oder nicht rechtzeitig abstellt oder eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft oder

7. entgegen Artikel 10 des Anhangs zum AETR für das ordnungsgemäße Funktionieren oder die richtige Verwendung des Kontrollgerätes nicht sorgt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer gegen das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 5 ein Fahrzeug führt, ohne das dort festgelegte Mindestalter erreicht zu haben oder ohne den dort festgesetzten Anforderungen zu entsprechen,

2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 1, 2, 6 oder 8 Satz 2 Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen oder Ruhezeiten nicht einhält,

3. entgegen Artikel 9 Satz 2 Art oder Grund einer Abweichung nicht vermerkt,

4. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b oder c Zeiten der beruflichen Tätigkeiten oder Ruhezeiten auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vermerkt,

5. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe d ein dort genanntes Schaublatt nicht mit sich führt oder nicht vorlegt,

6. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe e für den ordnungsgemäßen Betrieb oder das Bedienen des Kontrollgerätes nicht sorgt oder das Kontrollgerät nicht oder nicht rechtzeitig in Stand setzt,

7. entgegen Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 oder 3 des Anhangs zum AETR ein angeschmutztes oder beschädigtes Schaublatt verwendet oder dem Reserveblatt das beschädigte Schaublatt nicht beifügt,

8. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 des Anhangs zum AETR ein Schaublatt nicht benutzt,

9. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 oder 3 des Anhangs zum AETR ein Schaublatt entnimmt oder über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet oder

10. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 5 des Anhangs zum AETR eine Änderung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Werkstattinhaber oder als Installateur vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Abs. 1 des Anhangs zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) ein Kontrollgerät einbaut oder repariert.