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Änderung § 13 FPersV vom 07.06.2013

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§ 13 FPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2013 geltenden Fassung
§ 13 FPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.08.2017 BGBl. I S. 3158
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Löschung von Eintragungen im Zentralen Kontrollgerätkartenregister


(Text neue Fassung)

§ 13 Löschung von Eintragungen im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister


vorherige Änderung

Die Daten über Kontrollgerätkarten werden ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gelöscht.



Die Daten über Fahrtenschreiberkarten werden fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gelöscht.