Änderung § 6 FPersV vom 18.08.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 FPersV, alle Änderungen durch Artikel 1 FPersuStVRÄndV am 18. August 2017 und Änderungshistorie der FPersV

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§ 6 FPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
§ 6 FPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.08.2017 BGBl. I S. 3158
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Mitführen der abgelaufenen Fahrerkarte


(Text alte Fassung)

1 Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. 2 Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

(Text neue Fassung)

1 Der Fahrer hat auch nach Ablauf der Gültigkeit die Fahrerkarte noch mindestens 28 Kalendertage im Fahrzeug mitzuführen. 2 Bei Umtausch der Fahrerkarte entsprechend Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hat der Fahrer die Ausdrucke seiner Tätigkeiten für die dem Umtausch vorausgehenden 28 Kalendertage ebenfalls 28 Kalendertage mitzuführen.

(heute geltende Fassung) 



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