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Änderung § 10 FPersV vom 18.08.2017

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§ 10 FPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
§ 10 FPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Kontrollkarte


(Text alte Fassung)

1 Die Kontrollkarten werden an die für die Kontrolle der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden und Stellen ausgegeben. 2 Die Kontrollkarte weist die Kontrollbehörde aus und ermöglicht das Lesen, Ausdrucken und Herunterladen der im Massespeicher des Kontrollgerätes oder auf Fahrerkarten gespeicherten Daten. 3 Die Gültigkeitsdauer der Kontrollkarte beträgt fünf Jahre.

(Text neue Fassung)

1 Die Kontrollkarten werden an die für die Kontrolle der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden und Stellen sowie an die für die Prüfungen nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zuständigen Behörden der Zollverwaltung ausgegeben. 2 Die Kontrollkarte weist die Kontrollbehörde aus und ermöglicht das Lesen, Ausdrucken und Herunterladen der im Massenspeicher des Fahrtenschreibers oder auf Fahrerkarten gespeicherten Daten. 3 Die Gültigkeitsdauer der Kontrollkarte beträgt fünf Jahre.


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