Änderung § 13 FPersV vom 18.08.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 FPersV, alle Änderungen durch Artikel 1 FPersuStVRÄndV am 18. August 2017 und Änderungshistorie der FPersV

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§ 13 FPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
§ 13 FPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.08.2017 BGBl. I S. 3158
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Löschung von Eintragungen im Zentralen Kontrollgerätkartenregister


(Text neue Fassung)

§ 13 Löschung von Eintragungen im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister


vorherige Änderung

Die Daten über Kontrollgerätkarten werden fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gelöscht.



Die Daten über Fahrtenschreiberkarten werden fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gelöscht.

(heute geltende Fassung) 



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