Änderung § 22 FPersV vom 10.09.2008

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§ 22 FPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.09.2008 geltenden Fassung
§ 22 FPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.09.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 54
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206 S. 36), die zuletzt durch Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 geändert worden ist, einen Fahrer einsetzt, der die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 5 Abs. 1 oder 2 Unterabs. 1 ein Fahrzeug führt, ohne das dort festgesetzte Mindestalter erreicht zu haben oder

2. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 2 ein Fahrzeug führt, ohne den dort festgesetzten Anforderungen zu entsprechen.


(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206 S. 36), die zuletzt durch Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 geändert worden ist, einen Fahrer einsetzt, der das dort festgesetzte Mindestalter nicht erreicht hat.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ein Fahrzeug führt, ohne das dort festgesetzte Mindestalter erreicht zu haben.




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