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Änderung § 15 FPersV vom 18.08.2017

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§ 15 FPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
§ 15 FPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.08.2017 BGBl. I S. 3158

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Übermittlung von Daten an inländische Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren


(Text alte Fassung)

Die im Zentralen Kontrollgerätkartenregister gespeicherten Daten dürfen an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist

1. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder darauf beruhender Rechtsvorschriften,

(Text neue Fassung)

Die im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister gespeicherten Daten dürfen an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist

1. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder darauf beruhender Rechtsvorschriften,

2. für Verkehrs- oder Grenzkontrollen,

3. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,

4. für die Verfolgung von Straftaten.




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