Änderung § 26 FPersV vom 18.08.2017

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§ 26 FPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung
§ 26 FPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.08.2017 BGBl. I S. 3158
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26


(Text neue Fassung)

§ 26 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Kontrollgerätkarten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von den zuständigen Behörden oder Stellen in einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur geregelten Verfahren erteilt worden sind, gelten als wirksam erteilt im Sinne der §§ 4, 5, 7 und 9 dieser Verordnung.



 
(heute geltende Fassung) 



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